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   BPatG, 19.04.2012 - 30 W (pat) 550/10   

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https://dejure.org/2012,25033
BPatG, 19.04.2012 - 30 W (pat) 550/10 (https://dejure.org/2012,25033)
BPatG, Entscheidung vom 19.04.2012 - 30 W (pat) 550/10 (https://dejure.org/2012,25033)
BPatG, Entscheidung vom 19. April 2012 - 30 W (pat) 550/10 (https://dejure.org/2012,25033)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir sind Public Viewing" - teilweise fehlende Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der Wortmarke 30 2009 044 516.8 "Wir sind Public Viewing" hinsichtlich einer Eintragung für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir sind Public Viewing" - teilweise fehlende Unterscheidungskraft -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 19.04.2012 - 30 W (pat) 550/10
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66, 67 - EUROHYPO; GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - Postkantoor; BGH GRUR 2010, 935 - Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 - Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 952 - Rn. 9 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK).

    Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen hergestellt wird (BGH WRP 2010, 1504, 1506 - Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 949, 951 - Rn. 20 - My World; GRUR 2009, 411 - Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850, 854 - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

    Sowohl für die Veranstaltung von "Public Viewing" selbst als auch für Waren und Dienstleistungen, die ihrer Art oder ihrer Bestimmung nach einen Bezug zu der Durchführung derartiger Veranstaltungen haben, sei es als Sonderanfertigung oder als notwendige oder zusätzliche Leistung aus Anlass dieser Darbietung, werden die angesprochenen Verkehrskreise "Public Viewing" als beschreibende Angabe im Sinn eines Hinweises auf die Darbietung als solche verstehen, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft derartiger Waren und Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 - Rn. 20, 24 - FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 19.04.2012 - 30 W (pat) 550/10
    Die Prüfung der Anmeldungen hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58, Nr. 20 - Companyline).

    Allerdings sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 36 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 32, 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949, Nr. 12 - My World; BGH GRUR 2009, 778, Nr. 12 - Willkommen im Leben).

    Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 38 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 35 und Nr. 36 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 39 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 31, 32 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 19.04.2012 - 30 W (pat) 550/10
    Allerdings sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 36 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 32, 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949, Nr. 12 - My World; BGH GRUR 2009, 778, Nr. 12 - Willkommen im Leben).

    Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 38 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 35 und Nr. 36 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 39 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 31, 32 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

  • BPatG, 12.01.2017 - 30 W (pat) 517/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir sind Spitzenmedizin" - keine

    " Wir sind... " oder das entsprechende englische "We are..." wird in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts daher als Hinweis auf eine die fachliche Kompetenz des Anbieters und die damit einhergehende Qualität der Dienstleistungen zum Ausdruck bringende, anpreisende Aussage angesehen (vgl. hierzu ausführlich und m. w. N. bereits BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 550/10 - Wir sind Public Viewing; siehe etwa auch BPatG 28 W (pat) 522/10 - Wir sind Innovation!; 28 W (pat) 127/09 - We Are Pioneering Solutions).

    Der angemeldete Spruch Wir sind Spitzenmedizin , der nach Art einer üblichen Werbeaussage der Sachangabe " Spitzenmedizin " lediglich ein emotionales Element hinzufügt, bringt demgemäß nichts weiter zum Ausdruck als die besondere Identifikation des Anbieters mit seinen Dienstleistungen (BPatG, a. a. O., - 30 W (pat) 550/10 - Wir sind Public Viewing).

    Vielmehr werden sie die angemeldete Marke im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen, soweit diese einen irgendwie gearteten Bezug zu medizinischen Dienstleistungen aufweisen oder aufweisen können, ohne jede weitergehende Überlegungen als bloßes Werbemittel zur Herausstellung einer besonderen Kompetenz des Anbieters und damit einer entsprechend erstklassigen Qualität der Dienstleistungen verstehen (vgl. erneut BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 550/10 - Wir sind Public Viewing).

  • BPatG, 06.10.2021 - 26 W (pat) 526/19
    (2) Die Wortfolge "wir sind" bringt eine besondere Identifikation zum Ausdruck (BPatG 30 W (pat) 517/15 - Wir sind Spitzenmedizin; 30 W (pat) 550/10 - Wir sind Public Viewing; 28 W (pat) 522/10 - Wir sind Innovation!; 28 W (pat) 127/09 - We Are Pioneering Solutions).
  • BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 539/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir wirken." - Unterscheidungskraft- kein

    "Wir" ist das Personalpronomen der 1. Person Plural und bezeichnet allgemein eine Gruppe von Personen unter Einschluss des Sprechers; es wird in der Werbesprache regelmäßig auch von Unternehmen und Einrichtungen verwendet, wenn sie von sich sprechen (vgl. Anlagenkonvolut 1, Bl. 29 bis 34 d. A.; BPatG, Beschluss vom 08.11.2018, 30 W (pat) 55/17 - Wir geben den Ton an; Beschluss vom 16.01.2018, 29 W (pat) 532/16 - Wir; Beschluss vom 02.01.2017, 30 W (pat) 517/15 - Wir sind Spitzenmedizin; Beschluss vom 19.04.2012, 30 W (pat) 550/10 - Wir sind Public Viewing; Beschluss vom 23.06.2010, 28 W (pat) 522/10 - Wir sind Innovation!; Beschluss vom 27.10.2010, 28 W (pat) 127/09 - We Are Pioneering Solutions).
  • BPatG, 08.11.2018 - 30 W (pat) 55/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir geben den Ton an" - keine Unterscheidungskraft

    "Wir" ist das Personalpronomen der 1. Person Plural und bezeichnet allgemein eine Gruppe von Personen unter Einschluss des Sprechers; es wird regelmäßig auch von Unternehmen und Einrichtungen verwendet, wenn sie von sich sprechen (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 517/15 - Wir sind Spitzenmedizin; 30 W (pat) 550/10 - Wir sind Public Viewing; siehe ferner BPatG 28 W (pat) 522/10 - Wir sind Innovation!; 28 W (pat) 127/09 - We Are Pioneering Solutions).
  • BPatG, 12.11.2020 - 30 W (pat) 510/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wir geben Ihrem Kunststoff ein neues Leben" -

    "Wir" ist das Personalpronomen der 1. Person Plural und bezeichnet allgemein eine Gruppe von Personen unter Einschluss des Sprechers; es wird regelmäßig auch von Unternehmen und Einrichtungen verwendet, wenn sie von sich sprechen (vgl. BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 517/15 - Wir sind Spitzenmedizin; 30 W (pat) 550/10 - Wir sind Public Viewing; siehe ferner BPatG 28 W (pat) 522/10 - Wir sind Innovation!; 28 W (pat) 127/09 - We Are Pioneering Solutions).
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